Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und sonstige Werbemittel in Zeitungen/Zeitschriften und ihren elektronischen Ausgaben


1. Anzeigenauftrag
1.1. „Anzeigenauftrag“ ist der Vertrag zwischen Verlag und Auftraggeber über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen oder anderer Werbemittel (im folgenden Anzeige) von Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten als Auftraggeber (im folgenden AG) in einer Zeitschrift, einem ePaper oder einem eMagazin zum Zweck der Verbreitung.
1.2. „ePaper“ ist eine ausschließlich in elektronischer Form, ohne Trägermedium verbreitete Ausgabe einer Zeitung oder Zeitschrift, deren redaktioneller und werblicher Inhalt (ungeachtet etwaiger Zusatzfunktionen, die sich unmittelbar aus den technischen Nutzungsmöglichkeiten ergeben, z.B. Verlinkungen) weitgehend identisch ist mit der gleichnamigen Printausgabe und die im Hinblick auf die darin enthaltenen Anzeigen gemeinsam mit der Printausgabe vermarktet wird.


2. Anzeige  und sonstige Werbemittel
2.1. Eine Anzeige kann aus einem oder mehreren der genannten Elemente bestehen:
– aus einem Bild oder Text,
– aus Tonfolgen und Bewegtbildern,
– aus einer sensitiven Fläche, die bei Anklicken die Verbindung mittels einer vom AG genannten Online- und Mobile-Adresse zu weiteren Daten herstellt, die im Bereich des AGs oder eines Dritten liegen.
2.2. Anzeigen, die auf Grund ihrer Gestaltung nicht als solche erkennbar sind, werden durch den Verlag kenntlich gemacht.
2.3. Für die Veröffentlichung von Anzeigen kommen grundsätzlich die Formate in Frage, die in der jeweils gültigen Preisliste ausgewiesen sind. Sonderwerbeformen sind nach Rücksprache und Prüfung durch den Verlag möglich.


3. Abschluss
3.1. Ein „Abschluss“ ist ein Vertrag über die Veröffentlichung mehrerer Anzeigen  unter Beachtung der dem Werbungtreibenden gemäß Preisliste zu gewährenden Rabatte, wobei die jeweiligen Veröffentlichungen auf der Grundlage des dem Vertrag beigefügten Mediaplanes bzw. in aufeinanderfolgenden Ausgaben erfolgen. Rabatte werden nicht gewährt für Unternehmen, deren Geschäftszweck unter anderem darin besteht, für verschiedene Werbungtreibende Anzeigenaufträge zu erteilen, um eine gemeinsame Rabattierung zu beanspruchen. Die Vertragslaufzeit beträgt 12 Monate.
3.2. Werden einzelne oder mehrere Abrufe eines Abschlusses aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. 


4.  Anzeigen-Millimeter
Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem  Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.


5. Ablehnungsbefugnis
5.1. Der Verlag behält sich vor, Anzeigen – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – abzulehnen, wenn
– deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder
– deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder
– deren Veröffentlichung für den Verlag wegen des Inhalts, der Gestaltung, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist
– Anzeigen, die Werbung Dritter oder für Dritte enthält.
5.2. Aufträge für sonstige Werbemittel in Zeitschriften sind für den Verlag erst nach Vorlage des Musters  und dessen Billigung bindend.
5.3. Anzeigen, die Werbung Dritter oder für Dritte enthalten (Verbundwerbung), bedürfen in jedem Einzelfall der vorherigen schriftlichen Annahmeerklärung des Verlages. Diese berechtigt den Verlag zur Erhebung eines Verbundaufschlages. Die Ablehnung einer Anzeige oder eines anderen Werbemittels wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
5.4. Der Verlag ist berechtigt, die Schaltung der Anzeige in elektronischen Ausgaben vorübergehend zu unterbrechen, falls ein hinreichender Verdacht auf rechtswidrige Inhalte der Website vorliegt, auf die der Hyperlink in der Anzeige verweist. Dies gilt insbesondere in den Fällen der Ermittlungen staatlicher Behörden oder einer Abmahnung eines vermeintlich Verletzten, es sei denn, diese ist offensichtlich unbegründet. Der AG wird über die Sperrung unterrichtet und hat die vermeintlich rechtswidrigen Inhalte unverzüglich zu entfernen oder deren Rechtmäßigkeit darzulegen und ggf. zu beweisen. Der Verlag kann dem AG anbieten, die Anzeige durch eine andere Anzeige und/oder durch einen Hyperlink auf eine andere Website zu ersetzen. Die insoweit entstehenden Mehrkosten können dem AG nach Nachweis durch den Verlag in Rechnung gestellt werden; die Entscheidung darüber obliegt dem Verlag. Die Sperrung ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist.
5.5.  Der Verlag ist insbesondere berechtigt, eine bereits veröffentlichte Anzeige aus der elektronischen Ausgabe  zurückzuziehen, wenn der AG nachträglich unabgesprochene Änderungen der Inhalte der Anzeige vornimmt oder die URL der Verlinkung ändert oder der Inhalt der Website, auf die verlinkt ist, wesentlich verändert ist. In diesem Fall steht dem AG keine kostenfreie Ersetzungsbefugnis zu, wobei der Verlag seinen vereinbarten Vergütungsanspruch behält.


6. Druckunterlagen für Zeitschriften
6.1. Aufträge für Anzeigen mit besonderen Platzierungswünschen müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem AG noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
6.2. Für die rechtzeitige Lieferung  und die einwandfreie Beschaffenheit geeigneter Druckunterlagen oder sonstige Werbemittel in Zeitschriften ist allein der AG verantwortlich. Bei der Anlieferung von digitalen Druckunterlagen ist der AG verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder den technischen Vorgaben des Verlages entsprechende Vorlagen für Anzeigen rechtzeitig vor Schaltungsbeginn anzuliefern.
6.3. Kosten des Verlages für vom AG gewünschte oder zu vertretende Änderungen der Druckvorlagen hat der Auftraggeber zu tragen. (Satzkosten)
Vereinbart ist die für den belegten Zeitschriftentitel nach Maßgabe der Angaben in der Preisliste sowie in der Auftragsbestätigung übliche Beschaffenheit der Anzeigen oder sonstigen Werbemittel im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Dies gilt nur für den Fall, dass der AG die Vorgaben des Verlages zur Erstellung und Übermittlung von Druckunterlagen einhält.
6.4. Entspricht die Veröffentlichung der Anzeige nicht der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit bzw. Leistung, so hat der AG Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Die Reklamation ist innerhalb von einem Monat nach dem Erscheinungstermin beim Verlag anzuzeigen, jedoch spätestens zum Anzeigenschluss des Folgetermins.
6.5. Bei nicht ordnungsgemäßer, insbesondere verspäteter Anlieferung oder nachträglicher Änderung nach dem Anzeigenschlusstermin wird keine Gewähr für die vereinbarte Verbreitung der Anzeige übernommen.
6.6. Der Verlag hat das Recht, eine Ersatzanzeige zu verweigern, wenn
– diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Auftraggebers steht, oder
– diese für den Verlag nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre.
Lässt der Verlag eine ihm für die Ersatzanzeige gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Bei unwesentlichen Mängeln der Anzeige ist die Rückgängigmachung des Auftrags ausgeschlossen. Reklamationen bei nicht offensichtlichen Mängeln müssen binnen eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden.


7. Bereitstellung Anzeigen für elektronische Ausgaben
7.1. Der AG ist verpflichtet zur vollständigen Anlieferung einwandfreier und geeigneter Anzeigen für elektronische Ausgaben (Banner, Ziel-URL, Alt-Text und ggf. Motivpläne) in der endgültigen digitalen Form bis spätestens fünf Werktage vor dem vereinbarten ersten Veröffentlichungsstermin an den Verlag per E-Mail. Für Sonderwerbeformen gilt eine Frist von zehn Werktagen.
7.2. Sind die Dateien auf dem Server des AG oder eines Dritten abgespeichert, teilt der AG unter Berücksichtigung der zuvor genannten Bedingungen die URL der zu schaltenden Anzeige mit.
7.3. Etwaige Abweichungen sind mit dem Verlag unverzüglich in Textform abzustimmen. Das Vorstehende gilt sinngemäß auch für die vom AG genannten Adressen, auf die die Anzeige verweisen soll.
7.4. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Anzeigen fordert der Verlag Ersatz an. Bei nicht ordnungsgemäßer, insbesondere verspäteter Anlieferung oder nachträglicher Änderung wird keine Gewähr für die vereinbarte Verbreitung der Anzeige übernommen.
7.5. Will der AG nach Ablauf der vorstehenden Fristen Anzeigen austauschen oder verändern oder von einem evtl. bestehenden Motivplan abweichen, wird der Verlag prüfen, ob diese Änderungen bzgl. des ursprünglich vereinbarten Veröffentlichungstermins noch vorgenommen werden können. Ist dies nicht der Fall, verbleibt es bei der ursprünglichen Vereinbarung.


8. Gewährleistung und Haftung

8.1. Der Verlag gewährleistet im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen eine, dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe der Anzeige. Die Gewährleistung gilt nicht für unwesentliche Fehler. Dem AG ist jedoch bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, jederzeit eine gänzlich fehlerfreie Wiedergabe einer Anzeige zu ermöglichen. Ein Fehler in der Darstellung der Anzeige liegt insbesondere dann nicht vor, wenn er hervorgerufen wird:
– durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft- oder -hardware (z.B. Browser) des Users oder des Internetdienstleisters oder
– wenn die Beeinträchtigung bei der Wiedergabe der Anzeige dessen Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt oder
– durch Störung der Kommunikationsnetze (z.B. aber nicht ausschließlich Leitungs- oder Stromausfall) beim Verlag oder anderer Betreiber oder
– durch Rechnerausfall auf Grund Systemversagens oder Leitungsausfall oder
– durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte zwischengespeicherte Angebote auf sog. Proxy-Servern (Zwischenspeichern) oder im lokalen Cache oder
– durch einen Ausfall des vom Verlag genutzten Ad-Servers, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung andauert.
8.2. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Störungen, die aus Mängeln oder Unterbrechung des Rechners des AGs sowie der Kommunikationswege vom AG zu den Servern des Verlags entstehen.
8.3. Bei einem Ausfall des Ad-Servers über einen erheblichen Zeitraum (mehr als     10 Prozent der gebuchten Zeit) einer zeitgebundenen Festbuchung, wird der Verlag versuchen, den Ausfall an Medialeistung nachzuliefern. Im Falle des Scheiterns einer Nachlieferung, entfällt die Zahlungspflicht des AG für die in dem Zeitraum nicht realisierten bzw. durchschnittlich nicht angefallenen Medialeistungen. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
8.4. Außerhalb seines Herrschaftsbereiches trägt der Verlag nicht die Gefahr des Datenverlustes auf dem Übertragungswege und übernimmt auch keine Gewährleistung und/oder Haftung für die Datensicherheit. Gefahrübergang ist mit Eingang der Anzeige auf einem der Server des Verlags.
8.5. Der Verlag wird mehr als unerhebliche Störungen und Fehler seiner Server schnellst möglich beseitigen und ist bemüht, unerhebliche Beeinträchtigungen in angemessener Frist zu beseitigen.
8.6. Der Verlag ist nicht verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Anzeigen bzw. sonstigen Werbemittel auf deren Richtigkeit, Aktualität, Vollständigkeit, Seriosität, Qualität und/oder Freiheit von Fehlern zu überprüfen und übernimmt dafür weder ausdrücklich noch konkludent die Gewähr oder die Haftung.
8.7. Der Verlag leistet nur Schadensersatz
– bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft;
– in allen anderen Fällen aus Verletzung einer Kardinalspflicht, aus Verzug oder aus Unmöglichkeit für Schäden, mit deren Eintritt bei Vertragsschluss vernünftigerweise zu rechnen war, jedoch nicht für irgendwelche besonderen, zufällig entstandenen oder indirekten Schäden oder Folgeschäden. Gegenüber Kaufleuten ist in jedem Fall die Haftung für grobe und leichte Fahrlässigkeit, bei Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte sind, auch für Vorsatz, auf den üblicherweise und typischerweise in derartigen Fällen voraussehbaren und vom AG nicht beherrschbaren Schaden begrenzt. Soweit eine Kardinalspflicht im vorgenannten Sinne fahrlässig verletzt wurde, haftet der Verlag höchstens bis zur Höhe der Vergütung, die er für die Schaltung des jeweiligen Werbemittels erhält oder erhalten hätte.
8.8. Die Haftung für Schäden wegen der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit  und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
8.9. Auf Mängel können Schadensersatzansprüche des AGs nur gestützt werden, soweit sie vom Verlag gem. §§ 276, 278 BGB zu vertreten sind.
8.10. Der Verlag übernimmt, abgesehen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, keine Haftung für die Zugangsqualität und -möglichkeit und die Qualität der Darstellung, für Speicherausfall, Unterbrechung, evtl. Verspätung, Löschung und Fehlerübertragung bei der Kommunikation.
8.11. Ziff. 8.10. gilt nicht für Staaten bzw. Gerichtsbarkeiten, die den Ausschluss oder die Begrenzung der Haftung für Folge- oder zufällig entstandene Schäden nicht gestatten.
8.12. Alle gegen den Verlag gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem Verhalten beruhen.
8.13. Bei Betriebsstörungen oder in Fällen höherer Gewalt, illegalem Arbeitskampf, rechtswidriger Beschlagnahme, Verkehrsstörungen, allgemeiner Rohstoff- oder Energieverknappung und dergleichen - sowohl im Betrieb des Verlages als auch in fremden Betrieben, derer sich der Verlag zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient - hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn das Verlagsobjekt mit 80% der im Durchschnitt der letzten vier Quartale verkauften oder auf andere Weise zugesicherten Auflage vom Verlag ausgeliefert worden ist. Bei geringeren Verlagsauslieferungen wird der Rechnungsbetrag im gleichen Verhältnis gekürzt, in dem die garantierte verkaufte oder zugesicherte Auflage zur tatsächlich ausgelieferten Auflage steht.


9. Zahlungsfrist
Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall schriftlich eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.


10.  Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden bankübliche Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages zum Anzeigenschlusstermin und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

11. Anzeigenbeleg bei Anzeigen in Zeitschriften
Der Verlag liefert für Anzeigen in Zeitschriften einen digitalen Anzeigenbeleg (link der e-paper-Ausgabe) mit der digitalen Rechnung. Auf Wunsch auch einen gedruckten Anzeigenbeleg (Seitenausriss) . Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages  bzw. des Vertrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.


12a. Auflagenminderung
Aus einer Auflagenminderung kann - vorbehaltlich der Regelung der Ziffer 12b - nach Maßgabe des Satzes 2 bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die Garantieauflage unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung  berechtigender Mangel, wenn und soweit sie bei einer Garantieauflage bis zu 15 000 Exemplaren mindestens 20 v. H. beträgt. Eine Auflagenminderung aus Gründen der Ziffer 8.13 bleibt unberücksichtigt. Als Garantieauflage gilt die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder, gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete Auflage des vorausgegangenen Kalenderjahres. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.


13. Ziffernanzeige/Chiffreanzeige

13.1. Bei Ziffernanzeigen/Chiffreanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Expressbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein.
13.2. Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A 4 (Gewicht 50 g) überschreiten, sowie Waren, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann jedoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt. 


14. Gerichtsstand und anwendbares Recht
14.1. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages.
14.2. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz.
14.3. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.


15. Werbungsmittler und Werbeagenturen
Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten.


16. Preisänderungen
Preisänderungen für erteilte Anzeigenaufträge sind gegenüber Unternehmern wirksam, wenn sie vom Verlag mindestens einen Monat vor Veröffentlichung der Anzeige oder des anderen Werbemittels angekündigt werden. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von 14 Tagen in Textform nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden.


17. Rechteeinräumung und -gewährleistung
17.1. Der AG gewährleistet, dass er alle zur Veröffentlichung der Anzeige erforderlichen Rechte besitzt. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Veröffentlichung zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen sowie der zugelieferten sonstigen Werbemittel. Er stellt den Verlag im Rahmen des Anzeigenauftrags von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung gesetzlicher Bestimmungen entstehen können. Ferner wird der Verlag von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Verlag nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.
17.2. Die rechtliche Verantwortung, insbesondere die wettbewerbsrechtliche Verantwortung für den Inhalt sämtliche bereitgestellte Anzeigen, trägt ausschließlich der AG. Er ist verpflichtet, sorgfältig zu überprüfen, dass die Inhalte nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen und gewährleistet, dass durch den Inhalt der jeweiligen Anzeigen keine Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Er gewährleistet, im Rahmen der Vertragsbeziehung keine rechts- oder sittenwidrigen Inhalte zu verbreiten oder auf diese Bezug zu nehmen.
17.3. Der AG überträgt dem Verlag sämtliche für die Nutzung der Werbung in Print- Online-Medien aller Art erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, öffentlichen Zugänglichmachung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, und zwar im Rahmen der Vertragserfüllung auf Dritte übertragbar und zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen. Vorgenannte Rechte berechtigen zur Schaltung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen der Online-Medien.


18. Datenschutz
18.1. Der AG wird hiermit gemäß Telemediengesetz (TMG), Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), EU-Datenschutz-Grundverordnung sowie sonstiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen davon unterrichtet, dass die im Rahmen der Inanspruchnahme der Leistungen vom Verlag, insbesondere die der Auftragserteilung und -bearbeitung angegebenen personenbezogenen Daten ausschließlich zu dem Zwecke maschinenlesbar gespeichert, verarbeitet und genutzt werden, zu dem der AG dieses angegeben hat, sofern keine Einwilligung in eine andere Nutzungsart erteilt wurde sowie zum Zwecke der Abrechnung und Vergütung.
18.2. Der Verlag ist berechtigt, die personenbezogenen Daten des AGs bzw. des Interessenten im Rahmen der Auftragserteilung und -bearbeitung sowie der Verfügbarkeitsanfrage zu erheben, zu verarbeiten, zu speichern und zu nutzen, soweit dies erforderlich ist, um dem AG die Schaltung und die Inanspruchnahme der Leistungen des Verlags zu ermöglichen und um eine Abrechnung vornehmen zu können. Ferner ist der Verlag berechtigt, auf diese zur Erhaltung seiner Betriebsfähigkeit zuzugreifen. Der Verlag gewährleistet die vertrauliche Behandlung dieser Daten.
18.3. Der AG kann jederzeit – nach schriftlicher Anfrage – die zu seiner Person gespeicherten persönlichen Daten, unentgeltlich beim Verlag einsehen.
18.4. Der Verlag verpflichtet sich seinerseits, im Rahmen des TMG, BDSG, EU-Datenschutz-Grundverordung sowie der sonstigen Datenschutzbestimmungen, die ihm aus dem Nutzungsverhältnis bekannt werdenden Daten des AGs, vorbehaltlich einer anderweitig erteilten Einwilligung, nur für die Erfüllung der Zwecke dieser AGB zu verwenden, das Datengeheimnis zu wahren und seine Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.
18.5. Um feststellen zu können, inwiefern das Angebot für die AG von Interesse ist und verbessert werden kann, werden allgemeine, nicht-personenbezogene insbesondere statistische Daten über die Nutzung der Online- und Mobile-Leistungen des Verlags festgehalten. Dazu werden Umfragen durchgeführt und Daten und Informationen aus Server-Protokolldateien auf ganzheitlicher Basis zusammengefasst und für Statistiken und Analysen genutzt.




Allgemeine Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen für Druckaufträge


I. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Entsprechende Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB.

II. Preise, Vertragsschluss
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Wochen nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen der vertraglichen Leistung auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger, aber nicht beanstandungsfähiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Soweit Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, welche nicht Gegenstand des Auftrags sind, vom Auftraggeber veranlasst sind, werden diese gesondert berechnet.
4. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

III. Zahlung
1. Die Zahlung hat ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Fälligkeit richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.
2. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Dies gilt nicht für etwaige auf Fertigstellungs- oder Mängelbeseitigungskosten gerichtete Ansprüche des Auftraggebers.
3. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer die Leistung verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist. § 321 II BGB bleibt unberührt. Der Auftragnehmer kann die Leistung auch dann verweigern, wenn er aus demselben rechtlichen Verhältnis einen fälligen Anspruch gegen den Auftraggeber hat, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird. § 273 III BGB bleibt unberührt.
4. Zahlt der Auftraggeber binnen 14 Tagen nach Lieferung der Ware den Preis einschließlich der Kosten gem. Ziffer II („Preise, Vertragsschluss“) nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug hat der Auftragnehmer außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

IV. Lieferung
1. Lieferfristen werden spätestens bei Vertragsschluss individuell vereinbart. Sofern dies nicht geschieht, gelten insoweit die gesetzlichen Regelungen.
2. Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies unter Berücksichtigung der Gebote von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB angemessen ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
− Teillieferungen für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sind und
− die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt bleibt.
Die dem Auftraggeber zustehenden Rechte/Ansprüche wegen einer insoweit vom Auftragnehmer zu vertretenden Pflichtverletzung bleiben unberührt.
3. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
4. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber nur dann unter den Voraussetzungen des § 323 BGB zurücktreten, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Abs. 5 bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
5. Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Betriebsstörungen von vorübergehender Dauer – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers –, insbesondere Streiks, Aussperrungen sowie alle Fälle höherer Gewalt, berechtigen den Auftraggeber nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv nicht zugemutet werden kann, andernfalls verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer
der durch die Störung verursachten Verzögerung. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
6. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
7. Bei Aufträgen, bei denen eine im Voraus festgelegte Gesamtauftragsmenge in gesondert durch den Auftraggeber abzurufenden und zu zahlenden Raten geliefert werden soll (Abrufaufträge), ist der Auftraggeber, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsschluss zur Abnahme der gesamten dem Abrufauftrag zugrunde liegenden Auftragsmenge verpflichtet. Die Abrufpflicht des  Auftraggebers stellt eine Hauptpflicht dar. Ist die Abnahme der Gesamtauftragsmenge nicht innerhalb der Abnahmefrist erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl entweder
– die Restmenge zu liefern und Zahlung des ausstehenden Teils des Kaufpreises zu verlangen,
– die Restmenge auf Kosten des Auftraggebers einzulagern oder
– dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme der Restmenge zu setzen und
nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nach § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Auftragnehmers, wie das Recht auf Schadensersatz, bleiben unberührt.

V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Diese Ware darf vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Auftragnehmer gehörende Ware erfolgen.
2. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hiermit an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. 3. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers um mehr als 10 %, so wird der Auftragnehmer – auf Verlangen des Auftraggebers – Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
4. Bei Verarbeitung oder Umbildung der vom Auftragnehmer gelieferten und in dessen Eigentum stehenden Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Verarbeitung oder Umbildung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts (Faktura-Endbetrag inkl. MwSt.) der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

VI. Beanstandungen/Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie etwaiger zur Korrektur übersandter Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für etwaige sonstige Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass der mangelfreie Teil der Lieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können übliche Farbabweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
6. Zulieferungen (insbesondere Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für die technische Eignung von Zulieferungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrags, soweit die mangelnde Eignung einem sorgfältig handelnden Auftragnehmer erkennbar werden muss. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen.
7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.

VII. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet
− für die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
− für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte sonstige Schäden, auch wenn die Pflichtverletzung auf entsprechend schuldhaftem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruht.
2. Der Auftragnehmer haftet ferner bereits bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Auftraggeber vertrauen dürfen. Die Haftung des Auftragnehmers nach Satz 1 ist in den Fällen leichter Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
3. Der Auftragnehmer haftet schließlich
− bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware sowie
− bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
4. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

VIII. Verjährung
Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VII. 1. genannten Schadensersatzansprüche und solcher aus dem Produkthaftungsgesetz in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit er eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

IX. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

X. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, Materialien und Daten werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Eine etwaige Versicherung hat bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

XI. Periodische Arbeiten
Verträge pber regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

XII. Rechte Dritter
Der Auftraggeber versichert, dass durch seine Auftragsvorgaben, insbesondere durch von ihm gelieferte Vorlagen, Rechte Dritter, z. B. Urheber-, Kennzeichen- oder Persönlichkeitsrechte, nicht verletzt werden. Der Auftraggeber stellt insoweit den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung vollumfänglich frei, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt und er allen ihm obliegenden Sorgfalts- und Prüfungspflichten nachgekommen ist.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.





Online-AGB Druck- und Medienindustrie (Stand: Juli 2017)


§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1)
Für den Vertrag gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB).  Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang.
(2) Der Vertrag kommt zustande zwischen dem Besteller (nachfolgend: Auftraggeber) und der Riedel GmbH (Auftragnehmer).
(3) Der Auftraggeber ist Verbraucher, wenn er den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Der Auftraggeber ist Unternehmer, wenn er bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1)
Die Abbildung bzw. Beschreibung von Waren und Leistungen auf der Website des Auf-tragnehmers stellt noch kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten dar. Bindendes Angebot (§ 145 BGB) ist erst die Bestellung der Ware oder Leistung durch den Auftraggeber, welche durch Anklicken des Buttons  bzw. durch Bestätigung unseres Angebotes ausgelöst wird.
(2) Der Auftragnehmer kann das Angebot innerhalb von zwei Werktagen durch den Versand einer Auftragsbestätigung per E-Mail annehmen.
(3) Die unmittelbar nach der Bestellung automatisch per E-Mail versandte Bestätigung des Zugangs der Bestellung stellt noch keine Vertragsannahme dar.

§ 3 Lieferung
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefert der Auftragnehmer an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse.
(2) Die Lieferfristen hängen von der einzelnen Bestellung ab und ergeben sich aus den jeweiligen Waren- und Leistungsbeschreibungen.

§ 4 Preise; Versandkosten; Zollgebühren
(1) Bestellungen werden zu dem in der Waren- und Leistungsbeschreibung angegebenen Preis ausgeführt. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro und enthalten die gesetzliche Umsatz­steuer und sonstige Preisbestandteile.  Nicht enthalten sind die Kosten des Versands; diese trägt der Auftraggeber. Eine Information zu Versandkosten erfolgt in der Waren- bzw. Leistungsbeschreibung. Die konkret anfallenden Versandkosten werden bei Aufruf des Warenkorbs und unmittelbar vor Abgabe der Bestellung angezeigt und auf der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(2) Fallen Zollgebühren an, trägt diese der Auftraggeber.

§ 5 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

§ 6 Zahlung
Die Zahlung erfolgt nach Wahl des Auftraggebers mittels eines bei Beginn des Bestellvorgangs angezeigten Zahlungsmittels.

§ 7 Zurückbehaltung
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur berechtigt, sofern sein fälliger Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 8 Gewährleistung; Zulieferungen
(1) Ist die Leistung bzw. die gelieferte Ware mangelhaft, gelten die gesetzlichen Gewährleistungs­vorschriften.
(2) Zulieferungen (insbesondere Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für die technische Eignung von Zulieferungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrags, soweit die mangelnde Eignung einem sorgfältig handelnden Auftragnehmer erkennbar werden muss.

§ 9 Virenschutz; Datensicherung
(1) Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen.
(2) Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen.

§ 10 Datenlöschung; Archivierung; Versicherung
(1)
Soweit einer Löschung nicht gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen, werden die dem Auftragnehmer zur Durchführung des Auftrags übermittelten und beim Auftragnehmer gespeicherten Daten des Auftraggebers nach Vertragserfüllung gelöscht, es sei denn, der Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer ihre Archivierung gem. Abs. 2.
(2) Die übermittelten Daten, Datenträger und ähnlichen Materialien sowie Zwischenerzeugnisse werden, soweit sie keiner gesetzlichen Aufbewahrungsfrist unterliegen, vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seinen Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Materialien versichert werden, so hat dies bei fehlender gesonderter Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

§ 11  Rechte Dritter
(1)
Der Auftraggeber versichert, dass durch seine Auftragsvorgaben, insbesondere durch von
ihm gelieferte Vorlagen, keine Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Kennzeichen-, Persönlichkeitsrechte oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden und/oder gegen geltendes Recht verstoßen.
(2) Der Auftraggeber stellt insoweit den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich der erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung vollumfänglich frei, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt und er allen ihm obliegenden Sorgfalts- und Prüfpflichten nachgekommen ist.

§ 12  Erfüllungsort; Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers.

§ 13 Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG
(1)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.
(2) Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.